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Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, kann durch Notstand gerechtfertigt sein, § 16 OWiG
OLG Köln, AZ: 8 Ss-OWi 98/05, 02.05.2005
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Die Verletzung von Verkehrsvorschriften,Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, kann durch Notstand gerechtfertigt sein, z. B. durch wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für einen Schwerkranken geleistet werden kann.

Sie ist nicht grundsätzlich wegen der Möglichkeit, einen ärztlichen Notdienst zu verständigen, ausgeschlossen, der Betroffene entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht darauf beschränkt, Notarzt oder Krankenwagen herbeizurufen (SenE . 06.01.1998 - Ss 738/97 B -; OLG Düsseldorf VRS 30, 444 [445]; KG a.a.O.).

Bei der Prüfung der Frage, ob die Verkehrsordnungswidrigkeit als geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr angesehen werden kann und ob bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Einhaltung der Verkehrsvorschriften gegenüber der dringenden Behandlungsbedürftigkeit eines akut erkrankten Patienten zurückzustehen hat, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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