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Strafprozess muss von vorn beginnen, weil ein Schöffe bei der Verlesung der Anklageschrift geschlafen hat
BGH Karlsruhe, AZ: 1 StR 616/19, 14.10.2020
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Eine Strafkammer ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Schöffe im ersten Termin zur Hauptverhandlung über einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hat, so dass er der Verlesung der Anklageschrift nicht vollständig folgen konnte.

Danach liegt, weil es sich bei der Verlesung des Anklagesatzes um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelt und der Schöffe dieser während einer erheblichen Zeitspanne schlafbedingt nicht gefolgt ist, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor.
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