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Fussballer haftet für brutales Foul bei einem Kreisklassespiel
OLG Schleswig, AZ: 7 U 214/19, 19.11.2020
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Fußball ist ein Kampfspiel, bei dem es trotz Ausübung nach anerkannten Regeln nicht selten zu unvermeidbaren, teilweise auch schweren Verletzungen kommt. Solche Gefahren nimmt jeder Spieler grundsätzlich in Kauf. Die schadenersatzrechtliche Inanspruchnahme des Schädigers wäre in solchen Fällen wegen „treuwidrigen Selbstwiderspruchs“ unbegründet.

Handelt es sich um ein Fußballverbandsspiel, gelten die Regeln des Deutschen Fußballbundes. Nach Regel Nr. 12 des DFB liegt „brutales Spiel“ vor, wenn ein Spieler übertrieben hart vorgeht und die Sicherheit eines Gegners gefährdet. Ein solcher Spieler muss des Feldes verwiesen werden. Handelt es sich um ein regelwidriges Verhalten, das lediglich im Grenzbereich zwischen (noch) regelgerechter Härte und Unfairness (i.S. Regel Nr. 12/2 Nr. 1 gefährlichen Spiel), liegt, bleibt es objektiv bei einem lediglich geringfügigen Regelverstoß.

Subjektiv bedarf es - jeweils vom Verletzten zu beweisenden - Vorsatzes oder mindestens grober Fahrlässigkeit, um eine Haftung herbeizuführen. Für einfache Fahrlässigkeit ist in der Regel von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen.

Bedingter Vorsatz für die Herbeiführung einer Verletzung beim Fußballspiel liegt vor, wenn rücksichtslos, ohne Veranlassung durch die konkrete Spielsituation und ohne realistische Möglichkeit an den Ball zu kommen, aus vollem Lauf mit ganz erheblicher Wucht, gestrecktem Bein und offener Sohle in das Standbein des Gegners hineingesprungen wird.
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