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Einziehung von Geschäftsanteilen trotz negativer Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 211/19, 10.11.2020
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Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht gehindert, einen nach einem möglicherweise fehlgeschlagenen Einziehungsversuch aus der Gesellschafterliste entfernten, aber materiell bestehenden Geschäftsanteil aus einem in der Person des materiell berechtigten Gesellschafters liegenden wichtigen Grund einzuziehen.
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Keywords: Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister Einreichungspflicht einer geänderten Gesellschafterliste durch Geschäftsführer Einstweiliger Rechtsschutz auf Änderung der Gesellschafterliste Einstweiliger Rechtsschutz gegen Gesellschafterliste Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste Einziehung Einziehung des Geschäftsanteils Einziehung scheitert Einziehung trotz Unterkapitalisierung Einziehung von Geschäftsanteilen, Einziehungsbeschluss Einziehungswirkung sofort mit Bekanntgabe des Beschlusses, Gesellschafterliste Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen Gesellschafterliste in der Überganszeit, Gesellschafterlisten Korrektur der Gesellschafterliste, Legitimationswirung der Gesellschafterliste Nach Veröffentlichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister Listenkorrektur Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste Registergericht ist für Gesellschafterliste nur Verwahrstelle Untersagung der Einreichung einer Gesellschafterliste in das Handelsregister Vor Einreichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz gegen Gesellschafterliste