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Vertretungsmacht eines Verkaufsmitarbeiters in einem Autohaus nach § 56 HGB
OLG Karlsruhe, AZ: 10 U 3/20, 16.10.2020
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Ein Verkaufsmitarbeiter in einem Autohaus gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Barzahlungen und zur Gewährung von Preisnachlässen.
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