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Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten gegen den Tickethändler bei coronabedingter Veranstaltungsabsage durch den Veranstalter
AG Bremen, AZ: 18 C 99/20, 08.12.2020
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Mit der Übersendung und Übereignung des Veranstaltungstickets tritt sowohl der Gefahrübergang als auch Erfüllung ein.

Den Verkäufer einer Forderung trifft keine Gewährleistung für die Einbringlichkeit und Durchsetzbarkeit des Rechts.

Der Kauf von Veranstaltungstickets bei einem Tickethändler fällt in den Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, sodass dem Kläger auch kein Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten wegen eines Rechts zum Widerruf des Vertrages zusteht.
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