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Kein Entschädigungsanspruch aus AGG einer Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität wegen einer fehlenden geschlechtsneutralen Anredeoption bei einem Online-Massengeschäft
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 O 131/20, 03.12.2020
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Besteht für einen Vertragsschluss einer im Internet angebotenen Dienstleistung im Massengeschäft eine nicht mit dem Vertragszweck zu rechtfertigende zwingende Verpflichtung, zwischen der Anrede „Herr“ und „Frau“ zu wählen, liegt hierin eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität.

In der bloßen nicht der Geschlechtsidentität entsprechenden Anrede liegt jedoch für sich allein genommen keine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung oder Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, so dass auch ein Anspruch aus § 21 AGG auf Ersatz eines immateriellen Schadens nicht besteht.
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