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Direktanspruch eines Wohnungseigentümers gegen Mieter eines Miteigentümers bei nicht zweckgebundener Nutzung
OLG Hamm, AZ: I-24 U 31/11, 14.11.2011
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Vermietet ein Miteigentümer ein in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichnetes Teileigentum an einen Mieter zur Nutzung eines Sonnenstudios, liegt hierin eine der Zweckbestimmug der Teilungserklärung widersprechende Nutzung, so dass der Wohnungseigentümer einen direkten Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i.Vm. § 15 III WEG gegen den Mieter besitzt. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnungseigentümer gegen den vermietenden Miteigentümer bereits einen Unterlassungstitel besitzt.
Da der Mieter zwischenzeitlich ausgezogen war und der Senat wegen des Zwischenvergleichs keine abschließende Beurteilung treffen konnte, kam es zur Quotelung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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