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Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen eines Sturzes an einer Schmutzmatte am Eingang eines Hotels in der Türkei
OLG Bamberg, AZ: 5 U 36/12, 15.01.2013
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Bei der Prüfung, ob von der Einrichtung eines vom Reiseveranstalter ausgewählten Hotels Gefahren für die Sicherheit des Reisenden ausgehen, mit denen dieser nicht zu rechnen braucht, darf hinsichtlich der maßgebenden Sicherheitsanforderungen und Verkehrssicherungspflichten nicht allein auf die deutschen Standards abgestellt werden; vielmehr sind auch die besonderen Verhältnisse im Zielland zu berücksichtigen.

Eine gut sichtbare, zwei Zentimeter starke und seitlich nicht mit einem abgeschrägten Rahmen versehene Schmutzmatte vor dem Eingang eines türkischen Urlaubshotels stellt grundsätzlich keine Gefahrenstelle dar, die eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und damit einen Reisemangel begründen würde.
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Keywords: Reisevertrag Haftung des Reiseveranstalters wegen des Sturzes des Reisenden an einer Schmutzmatte in einem Hotel in der Türkei Reisemangel