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Beseitigungsansprüche wegen Störung des Grungstücks unterliegen der Regelverjährung, §§ 195, 902, 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 141/10, 28.01.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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