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Beseitigungsansprüche wegen Störung des Grungstücks unterliegen der Regelverjährung, §§ 195, 902, 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 141/10, 28.01.2011
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§ 902 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auf den Beseitigungsanspruch wegen einer Störung in der Ausübung des Grundstückseigentums keine Anwendung (Bestätigung u. a. von Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238).

Auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt der von dem Störer geschaffene Zustand rechtswidrig; er kann von dem Gestörten daher auf eigene Kosten beseitigt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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