Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Schaffung eines virtuellen Gemeinschaftsbetriebs stellt keine Betriebsänderung dar
LAG Berlin, AZ: 26 TaBVGa 1498/20, 10.12.2020
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
In einem Gemeinschaftsbetrieb sind regelmäßig alle Inhaber der betrieblichen Leitungsmacht Beteiligte, da sie in ihrer möglichen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung (Arbeitgeberstellung) unabhängig davon betroffen sind, welches Unternehmen aus den Anträgen tatsächlich verpflichtet werden soll. Im Gemeinschaftsbetrieb sind Inhaber der betrieblichen Leitungsmacht alle Unternehmen, die sich zur einheitlichen Leitung des Betriebs verbunden haben.

Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen dient der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs.

Bei der Schaffung eines rein virtuellen Gemeinschaftsbetriebs liegt keine Betriebsänderung vor.

Dem Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs durch die Untersagung von Stellenbesetzungen steht nicht entgegen, dass ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht besteht. Denn insoweit geht es dem Betriebsrat nicht um eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, sondern des § 111 BetrVG.

Verstöße gegen Arbeitnehmerüberlassungs- und Tarifvertragsrecht können einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado.de
Keywords: Verhandlungsanspruch Gemeinschaftsbetrieb Mitbestimmungsrecht Stellenbesetzungen Betriebsänderungen Betriebsänderung Rechtsstellung Arbeitgeberstellung Zustimmungsverweigerungsgrund Belegschaft Organisationshoheit Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarung Führungsvereinbarung