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Auslegung eines Altvertrages als Gleichstellungsabrede
LAG Rostock, AZ: 5 Sa 143/20, 08.12.2020
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Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die jeweils geltenden Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart wurde (sog. Altvertrag), ist als Gleichstellungsabrede auszulegen, sofern der Arbeitgeber bei Vertragsschluss an die Tarifverträge gebunden war.

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet, kann eine betriebliche Übung dann entstehen, wenn deutliche Anhaltspunkte in seinem Verhalten dafür sprechen, dass er die Erhöhungen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, d. h. auf Dauer übernehmen will. Grundsätzlich hat aber ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber nicht den Willen, sich für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände zu unterwerfen, denen er nicht angehört.
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Keywords: arbeitsvertragliche Bezugnahme Bezugnahmeklausel Tarifentwicklung Tarifgebiet tarifliche Eingruppierung Verbandsmitgliedschaft Arbeitsverhältnis Verzugspauschale Entlohnungsgrundsätze Einzelhandelstarifverträge