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Verkehrssicherungspflichten bei einem eingeschneiten Parkplatz, § 823 BGB
AG Augsburg, AZ: 74 C 1611/18, 05.09.2019
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Auf einem Parkplatz ist die Räum- und Streupflicht insofern reduziert, als nicht dieselben Anforderungen angelegt werden dürfen, welche für Fußgängergehwege gelten. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht wie eine Fahrbahn behandelt werden. Insofern muss der Verkehrssicherungspflichtige jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeugs sorgen. ?

Ist dem Geschädigten bewusst, dass es sich um schwierige Straßenverhältnisse handelt und kommt noch erschwerend hinzu, dass er mit einen Post-eBike fährt, welche eine entsprechende Postlast trägt und es deshalb schwierig ist, in Fällen des Wegrutschen das Gleichgewicht zu halten, liegt ein Verschulden gegen sich selbst vor.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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