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Auslegung eines Anerkennungshaustarifvertrag
BAG Erfurt, AZ: 4 AZR 210/20, 11.11.2020
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Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt.

Diese Auslegungsgrundsätze für Tarifverträge gelten in vollem Umfang auch für die Auslegung von Anerkennungstarifverträgen; Gründe für die Anwendung anderer Maßstäbe sind nicht erkennbar.

§ 5 Abs 5 HTV inkorporiert alle zeitlich nachfolgend geschlossenen Tarifverträge, es sei denn, der HTV enthält eigenständige Regelungen über ihre Anwendung oder sie sind in der Anlage 1 zur Verhandlungsklausel des § 4 Abs 1 HTV aufgeführt.

Die Gewährung von Freistellungstagen, deren Anspruch aus einem früheren Kalenderjahr stammt, ist im fortbestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig auch ohne Weiteres noch möglich, sodass regelmäßig kein Fall der Unmöglichkeit i.S.v. §275 BGB vorliegt.
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