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Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für den Sturz einer Passantin wegen Glatteis, § 823 BGB
LG Karlsruhe, AZ: 6 O 205/12, 22.03.2013
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Der Verletzte muss alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist.?

Wer im Winter seinen Fußweg zur Arbeitsstätte trotz Schnee- und Eisglätte weiterhin benutzt, obwohl ein gestreuter und geräumter Weg ohne Zeitverzögerungen zur Verfügung steht, haftet bei einem Sturz infolge Eisglätte wegen weit überwiegendem Mitverschulden allein für die durch den Sturz verursachten Schäden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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