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Baurecht: Bei welchen Bereichen kann eine teilweise Funktionslosigkeit angenommen werden?
VG Gelsenkirchen, AZ: 6 K 12812/17, 27.03.2020
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Die Umnutzung einer bislang gewerblich genutzten Einheiten zu Wohnzwecken ist in einem eingeschränkten Gewerbegebiet, welches ausweislich der textlichen Festsetzungen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, und nicht störende Gewerbebetriebe vorsieht, unzulässig, denn die geplante Wohnnutzung bezieht sich funktional nicht auf einen gewerblichen Betrieb.

Die Annahme einer teilweisen Funktionslosigkeit ist nur in seltenen Fällen angezeigt. Vor allem kommt eine solche dann nicht in Betracht, wenn hierfür nur die Verhältnisse einzelner Grundstücke herangezogen werden. Zu würdigen ist grundsätzlich die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite und die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat. Auch kann eine teilweise Funktionslosigkeit nur bei solchen Bereichen angenommen werden, die sich funktional oder jedenfalls räumlich hinreichend von dem übrigen Gebiet abgrenzen lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Funktionslosigkeit Bebauungsplan; Befreiung; Grundzüge der Planung