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Keine Baugenehmigung für ein am Wasser liegendes Carport
OVG Münster, AZ: 10 A 112/20, 03.12.2020
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Eine Baugenehmigung nach § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 bildet den Abschluss der für die Verwirklichung eines Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungen und Befreiungen und stellt die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens umfassend fest.

Fehlt für ein Bauvorhaben eine weitere -hier wasserrechtliche - Genehmigung, kann die Baugenehmigung wegen insoweit entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht erteilt werden.

Die Genehmigungspflicht in § 22 LWG NRW setzt voraus, dass die Anlage im Sinne des § 36 WHG innerhalb eines bestimmten Abstandes zu Uferlinie liegt.
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