Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer kann ohne Ermächtigung nicht mehr auf Beseitigung baulicher Veränderungen klagen; §§ 9a Abs. 2 WEG; 1004 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 155/19, 28.01.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Heidelberg, AZ: 45 C 108/19, 05.01.2021
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 169/14, 10.07.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Islamischer Kulturverein darf nicht in Ladenlokal betrieben werden; §§ 15 Abs. 3 WEG; 1004 BGB
- Zum Streitwert eines Sanierungsbeschlusses; § 68 Abs. 1 GKG
- Verwalterlose WEG kann sofortiges Anerkenntnis auch bei außergerichtlicher Weigerung der übrigen Wohnungseigentümer abgeben; § 9b WEG
- Zum Untergang und Wiederauferleben einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem neuen § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG
- Berufung muss sich mit allen abweisenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinandersetzen; § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Mietminderung Verwaltungsbeirat Garage Einstimmigkeit Eigentümerversammlung Tierhaltung Wirtschaftsplan Makler Beirat Protokoll Teilungserklärung Organisationsbeschluss Verkehrsunfall Treppenlift Anfechtungsklage Nutzungsentschädigung Eigenbedarfskündigung Gegenabmahnung Schimmel Wurzeln Jahresabrechnung Abschleppen Telefonwerbung Gemeinschaftseigentum Arzthaftung Miete Verwalter Abmahnung Sondereigentum Beschluss Nachbarrecht Kündigung Kurioses Veränderung Wohnungseigentümer
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Davon unberührt bleiben zwei Ausnahmen:
1. Der Wohnungseigentümer wird durch die Wohnunseigentümergemeinschaft ermächtigt, Beseitigungsansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer geltend zu machen.
2. Die bauliche Veränderung führt zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Sondereigentums eines betroffenen Wohnungseigentümers (vgl. § 20 Abs. 4 WEG).
(§ 20 Abs 4 WEG führt übrigens zu einer Verschärfung des bisherigen Rechts, als der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz für bauliche Veränderungen fehlt, wenn die Veränderungen die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder ein Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt wird. Derartige Beschlüsse dürften künftig nichtig sein und auch nach Ablauf der Anfechtungsfristen keine Gültigkeit erlangen.)