Detailansicht Urteil
Auch nach der WEG-Reform bleibt ein auf Beseitigung baulicher Veränderungen klagender Wohnungseigentümer prozessführungsbefugt; §§ 9a Abs. 2, 48 Abs. 5 WEG analog
AG Heidelberg, AZ: 45 C 108/19, 05.01.2021
Mitteilung
herunterladen
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 155/19, 28.01.2021
Mitteilung herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop neues WEG
Ähnliche Urteile
- Zur Berechnung der Reisekosten eines Rechtsanwaltes ist der Sitz der Verwaltung und nicht der Sitz der Wohnungseigentümergemeinschaft maßgeblich; §§ 27 WEG, 91 ZPO
- Neuwahl eines Verwalters lässt Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers entfallen; §§ 9b, 24 Abs. 3, 26 WEG, 170 ZPO
- einstweilige Verfügung zur Umsetzung von Beschlüssen nur in Ausnahmefällen möglich; §§ 18, 20 WEG; 935ff ZPO
- Sondernutzungsrecht begründet keine Klagebefugnis vor den Verwaltungsgerichten aus dem Gemeinschaftseigentum; §§ 9a WEG; 42, 43 VwGO
- Gerichtskostenvorschuss bleibt bei Anfechtungsklage aus - Anfechtungskläger muss bei Gericht zur Fristwahrung der Klage rechtzeitig nachfragen; § 167 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gemeinschaftseigentum Eigentümerversammlung Telefonwerbung Gegenabmahnung Garage Jahresabrechnung Verwaltungsbeirat Abmahnung Makler Arzthaftung Schimmel Wohnungseigentümer Verkehrsunfall Protokoll Mietminderung Wirtschaftsplan Veränderung Nachbarrecht Sondereigentum Miete Eigenbedarfskündigung Teilungserklärung Wurzeln Verwalter Kurioses Nutzungsentschädigung Beirat Beschluss Anfechtungsklage Einstimmigkeit Kündigung Treppenlift Tierhaltung Abschleppen Organisationsbeschluss
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Um einen Anspruch künftig durchzusetzen, wird es statt eines Prozesses mehrerer Verfahren bedürfen mit langjährigen Verfahrensdauern und dem Risiko der Verjährung des eigentlichen Anspruches. Effektiver Rechtsschutz geht anders.
Aber auch das muss ein Rechtsstaat aushalten.