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Wohnungseigentümer kann ohne Ermächtigung nicht mehr auf Beseitigung baulicher Veränderungen klagen; §§ 9a Abs. 2 WEG; 1004 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 155/19, 28.01.2021
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AG Heidelberg, AZ: 45 C 108/19, 05.01.2021
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 169/14, 10.07.2014
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Davon unberührt bleiben zwei Ausnahmen:
1. Der Wohnungseigentümer wird durch die Wohnunseigentümergemeinschaft ermächtigt, Beseitigungsansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer geltend zu machen.
2. Die bauliche Veränderung führt zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Sondereigentums eines betroffenen Wohnungseigentümers (vgl. § 20 Abs. 4 WEG).
(§ 20 Abs 4 WEG führt übrigens zu einer Verschärfung des bisherigen Rechts, als der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz für bauliche Veränderungen fehlt, wenn die Veränderungen die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder ein Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt wird. Derartige Beschlüsse dürften künftig nichtig sein und auch nach Ablauf der Anfechtungsfristen keine Gültigkeit erlangen.)