Detailansicht Urteil
Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss eines Versorgungsvertrages bedarf keiner preislichen Obergrenze; §§ 27 Abs. 3 Nr. 7, 48 Abs. 5 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 146/19, 25.02.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 85/16, 21.11.2016
-
AG Brühl, AZ: 23 C 413/11, 04.06.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ermächtigung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Auftrag Vergabe Vollmacht verwalter
Ähnliche Urteile
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Verwalter Tierhaltung Veränderung Sondereigentum Wohnungseigentümer Nachbarrecht Treppenlift Teilungserklärung Telefonwerbung Eigenbedarfskündigung Eigentümerversammlung Makler Garage Schimmel Verwaltungsbeirat Kündigung Nutzungsentschädigung Abmahnung Wurzeln Kurioses Arzthaftung Beirat Verkehrsunfall Protokoll Miete Beschluss Gegenabmahnung Gemeinschaftseigentum Einstimmigkeit Wirtschaftsplan Abschleppen Mietminderung Jahresabrechnung Organisationsbeschluss
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!