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Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss eines Versorgungsvertrages bedarf keiner preislichen Obergrenze; §§ 27 Abs. 3 Nr. 7, 48 Abs. 5 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 146/19, 25.02.2021
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Das Anfechtungsverfahren ist nach dem bisherigen Verfahrensrecht - gegen die übrigen Eigentümer - weiter zu führen (§ 48 Abs. 5 WEG). Materiell sind die Beschlüsse im Grundsatz nach dem bei Beschlussfassung geltenden Recht zu beurteilen.

Eine weitreichende Ermächtigung des Verwalters zur Vergabe von Instandsetzungsmaßnahmen widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ihr eine Budgetobergrenze fehlt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf potentiell kostenträchtige Sanierungsmaßnahmen.

Mit Blick auf den Abschluss und die Kündigung von Versorgungsverträgen widerspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Ermächtigung nicht durch eine Budgetobergrenze limitiert ist. Denn dort ist wegen der geringen Preisunterschiede für Strom, Gas etc. und der bei Versorgungsverträgen üblichen kurzen Laufzeiten die Gefahr viel geringer, dass der Verwalter der Gemeinschaft hohe Verbindlichkeiten aufbürdet, zumal der Verwalter ohnehin an die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen gebunden ist.

Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist. Bei einem Angebot eines Handwerkers ist zumindest Datum oder Angebotsnummer in das Protokoll aufzunehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ermächtigung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Auftrag Vergabe Vollmacht verwalter