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Sanierungsmassnahme muss im Beschluss eindeutig benannt werden/ Nur die Einholung mehrerer Vergleichsangebote entspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung; §§ 21, 24, 46 WEG
AG Brühl, AZ: 23 C 413/11, 04.06.2012
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Ein Beschluss ist zu unbestimmt, wenn aus diesem weder hervorgeht, welche Terrassen saniert noch welche Maßnahmen dazu konkret ergriffen werden sollen. Die Wendung „bereits mit Sanierungsbedarf bekannten Terrassen“ reicht nicht aus, da sich aus dem Beschluss kein Bezugspunkt ergibt, aus dem die betroffenen Terrassen hergeleitet werden.

Es liegt ein Einberufungsmangel vor, wenn den Eigentümern mit der Einberufung weder der von dem Architekten erstellte Preisspiegel noch die eingeholten Angebote der Dachdeckerunternehmen zur Einsichtnahme zugänglich gemacht wurden.

Von der Vorlage mehrerer Vergleichsangebote kann nicht abgesehen werden, wenn es sich um eine Instandsetzungsmaßnahme von etwa 45.000,00 Euro und damit um kein untergeordnetes Vorhaben handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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