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Aussetzung eines Verfahrens infolge des Todes einer Prozesspartei
BAG Erfurt, AZ: 3 AZR 119/19 (A), 26.01.2021
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Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO tritt beim Tod einer Partei, die durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, eine Unterbrechung des Verfahrens entgegen der Regel des § 239 ZPO nicht ein. Etwas Anderes gilt nach Halbs. 2 der Vorschrift ua. dann, wenn der Bevollmächtigte der früheren Prozesspartei dies beantragt.

Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus der Sicht des Erklärenden nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen.

Der Aussetzungsantrag kann noch gestellt werden, wenn der Rechtsnachfolger schon zweifelsfrei feststeht. Das Gesetz zwingt den Antragsberechtigten nicht zu einer alsbaldigen Zwangswahl.
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