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Welches Gericht ist bei der Kündigung eines Flugkapitäns örtlich zuständig?
ArbG Berlin, AZ: 41 Ca 16379/20, 10.03.2021
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§ 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG gilt auch und gerade dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist oder werden soll.

§ 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG stellt auf die tatsächlichen einvernehmlichen Arbeitsbedingungen ab. Nach § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG reicht für den Gerichtsstand des Arbeitsortes der Ort aus, von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit "zuletzt gewöhnlich verrichtet hat."

Der Ort, von wo aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich zuletzt verrichtet hat, ändert sich durch eine Versetzung nicht, wenn der Arbeitnehmer sich im Zeitpunkt seiner Versetzung in "Kurzarbeit Null" befindet und es zu keiner tatsächlichen Arbeit von einem neuen Ort aus kommt.

Im Flugdienst tatsächlich tätiges Flugpersonal hat im Regelfall keinen Arbeitsort im Sinne des § 48 Absatz 1a Satz 1 ArbGG. Im Normalfall liegt dann der Gerichtsstand des Arbeitsortes nach § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG vor: Der Stationsort (Homebase) ist der Ort, von wo aus die Arbeit gewöhnlich im Sinne des § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG verrichtet wird. Dies aus tatsächlichen, nicht aus rechtlichen Gründen. Eine Umstationierung von Flugpersonal ändert an der Maßgeblichkeit des bisherigen Stationsortes gemäß § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG nichts, wenn das Flugpersonal vom neuen Stationsort aus nicht tatsächlich arbeitet. Ein neuer Stationsort, in oder von dem aus ein Flugkapitän nicht arbeitet, begründet nach § 48 Absatz 1a ArbGG keinen Gerichtsstand des Arbeitsortes.
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Keywords: Gerichtsstand - Arbeitsort - Kurzarbeit Null - Versetzung - Kündigung - Freistellung - Flugpersonal - Stationsort - Umstationierung