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Wer trägt die Beweislast für die Einhaltung der Hygienevorshriften bei einer MRSA-Infektion eines Patienten im Krankenhaus?
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 415/19, 24.11.2020
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Stellt sich in der Beweisaufnahme heraus, dass der von der bestreitenden Behandlungsseite benannte Arzt die streitgegenständliche Infusion, gar nicht durchgeführt hat, liegt kein beachtliches Bestreiten vor.

Verfügt ein Krankenhaus über die Behandlungsunterlagen eines Patienten und zudem über die notwendigen Informationen zu den Maßnahmen, die sie zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention in der Notaufnahme unternommen hat, muss das Krankenhaus darlegen, dass die für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen maßgeblichen Hygienebestimmungen eingehalten wurden.
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