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Fahren mit Sommerreifen im Winter nicht stets grob fahrlässig / Anforderungen an die Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung
AG Papenburg (Ems), AZ: 20 C 322/15, 10.03.2016
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Bei einer Temperatur von 1,8 Grad und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 87,1 % dürfte es geboten sein, mit Winterreifen zu fahren und die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen.?

Dem Versicherungsnehmer kann subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden auch nicht dann vorgeworfen werden, wenn er im Unfallfragebogen als mögliche Unfallursache Glatteis angegeben hat und es sich hierbei offensichtlich nur um eine Vermutung handelt.?

Unter Berücksichtigung des geringen Sachschadens, der klaren Verursachungs- und Schuldfrage sowie des Unfallzeitpunkts um 05:00 Uhr morgens genügen die vom Versicherungsnehmer geschilderten 10 Minuten, um der Wartepflicht zu genügen.?

Ebenso genügt der Versicherungsnehmer seiner Aufklärungspflicht, wenn er die Kfz-Kaskoversicherung am nächsten Tag um 09:30 Uhr über den Unfall informiert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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