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Kohl-Tonbänder: Erbin kann Auskunft über Verbleib der Tonbänder verlangen, § 666 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 136/18, 03.09.2020
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Der Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB ist erfüllt, wenn die Angaben des Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 Rn. 17 mwN). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.

Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet, es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzende Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht.

Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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