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Selbstaufnahmen des Tatopfers können Gegenstand der unbefugten Weitergabe im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sein.
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 49/20, 29.07.2020
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Da die von § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB in Bezug genommenen Nummern 1 und 2 unter anderem voraussetzen, dass die Bildaufnahme „von einer anderen Person“ hergestellt wird, sind Selbstaufnahmen der abgebildeten Person von diesen Tatbestandsvarianten ausgeschlossen. In der Literatur ist umstritten, ob daraus zu folgern ist, dass auch bei einer Tat nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB Selbstaufnahmen der geschädigten Person als Tatobjekt ausgeschlossen sind oder ob der Tatbestand auch durch die Weitergabe der von dem Aufgenommenen selbst angefertigten Bildaufnahmen erfüllt werden kann.

Sinn und Zweck des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sprechen für die Einbeziehung von Selbstaufnahmen der geschädigten Person in den Schutzbereich der Vorschrift. Denn das verwirkte Tatunrecht wird in dieser Tatvariante nicht wie bei Nummern 1 und 2 durch die Herstellung der Bildaufnahme gegen die schutzwürdigen Interessen des Opfers geprägt, sondern durch deren Weitergabe zu einem späteren Zeitpunkt, die einen eigenständigen Eingriff bewirkt. Der darin liegende Vertrauensmissbrauch beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut unabhängig davon, wer die – ggf. lange Zeit zuvor entstandene ? Aufnahme gefertigt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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