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Die Grunddienstbarkeit eines "Übergangs" gestattet auch das Befahren mit einem Pkw; §§ 874, 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 28/20, 18.09.2020
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Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück „als Übergang zu benutzen“ berechtigt auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beschränkung in eindeutiger Weise aus den bei der Auslegung der Grundbucheintragung berücksichtigungsfähigen Umstände ergibt.

Die tatsächlichen Verhältnisse gehören zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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