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Privates Wegerecht bei öffentlicher Baulast?; §§ 917, 242, 1004 BGB
OLG Hamm, AZ: 5 U 152/16, 06.07.2017
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Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass die Rechte und
Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§
905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins
Einzelne gehende Sonderregelung erfahren.

Wenn sich jemand gegenüber der Baubehörde verpflichtet, seinem Nachbarn ein
Nutzungsrecht zu gewähren, so liegt es nahe, dass er nicht in Widerspruch dazu
Handlungen vornehmen darf, die den Nachbarn an der Ausübung gerade dieser
Rechte hindern; das gilt jedenfalls, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Baubehörde die Baulast nicht durchsetzen oder auf sie verzichten wird.

Der zur Duldung verpflichtete Grundstücksnachbar kann die Nutzung des
Flurstückes zum Überfahren aber von der Zahlung eines Entgeltes abhängig
machen (BGH, V ZR 204/82).

Die Voraussetzungen für ein Notwegrecht gem. § 917 Abs. 1 S. 1 BGB liegen
dagegen nicht vor, das Grundstück über die öffentliche Straße erreichbar ist,
wobei es ausreicht, wenn ein Grundstück angefahren werden kann, also eine
Zufahrt zum Grundstück gegeben ist und der Eingangsbereich von dieser Stelle
aus in zumutbarer Weise auch mit sperrigen Gegenständen erreicht werden kann.
Eine Zufahrt auf das Grundstück, selbst wenn sich dort Garagen/Stellplätze
befinden, ist nicht notwendig, wenn in der Nähe auf der Straße Parkmöglichkeiten
bestehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Notwegerecht Nachbarrecht Duldung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop öffentlich-rechtliche Baulast Treu und Glauben