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Streitwertberechnung: Arbeitsentgelt bei geringfügiger Beschäftigung
LAG Stuttgart, AZ: 5 Ta 24/21, 27.05.2021
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Für die Ermittlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist bei einer geringfügigen Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vom vereinbarten Nominalbetrag auszugehen.

Soweit in arbeitsrechtlichen Regelungen die Begriffe „Bruttobetrag“ oder „Nettobetrag“ sowie „Abzüge“ verwendet werden, wird üblicherweise unter „Bruttobetrag“ das Arbeitsentgelt vor den gesetzlichen Abzügen, unter „Abzügen“ die gesetzlichen Abzüge, soweit sie im regelmäßigen Abzugsverfahren erfolgen ohne Berücksichtigung sonstiger steuerlicher Vor- und Nachteile und unter „Nettobetrag“ der Bruttobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge verstanden.
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Keywords: Streitwert Arbeitsentgelt bei geringfügiger Beschäftigung Geringverdienerbasis Kündigungsschutzantrag Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen