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Kann Prozesskostenhilfe für einen Prozessvergleich isoliert bewilligt werden?
LAG Berlin, AZ: 26 Ta 1537/20, 03.06.2021
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Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Angesichts der gebotenen kostenrechtlichen Auslegung ist jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, grundsätzlich als besonderer Rechtszug zu behandeln.

Mehrere gebührenrechtlich selbständige Verfahrensabschnitte können zu einem einheitlichen Rechtszug iSv § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, wenn diese Verfahrensabschnitte bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach deren Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden können.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 RVG in der seit dem 1. Januar 2021 maßgeblichen Fassung umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, wenn sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses erstreckt oder die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sich hierauf beschränkt. Das setzt die Möglichkeit dazu voraus.

Die Beantwortung der Frage kann auch Bedeutung im Rahmen eines Mediationsverfahrens zukommen, wenn es darum geht, den Parteien isoliert für eine in diesem oder aufgrund des Mediationsverfahrens im Hauptsacheverfahren getroffene Vereinbarung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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