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Ausschluss der Vermutung der Schadenseignung bei einem Verhütungsmittel
OLG Karlsruhe, AZ: 4 U 19/19, 25.06.2021
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Die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen grundsätzlich dann nicht, wenn der konkrete Schaden auch idiopathisch auftritt.

Zur Frage, ob ein geeigneter Umstand im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG bereits darin liegt, dass der konkrete Schaden auch idiopathisch auftritt.

Mit dem Begriff der „Eignung“ im Sinne von § 84 Abs. 2 AMG hat der Gesetzgeber sich hinsichtlich des möglichen Ursachenzusammenhangs weder auf eine bestimmte Evidenzklasse festgelegt, noch hat er einen numerus clausus an Beweismitteln geschaffen. Statistisch „hart“ gesicherte Erkenntnisse − gar im Sinne von randomisierten Doppelblindstudien nach dem wissenschaftlichen „Goldstandard“ − sind daher weder für die Kausalitätsvermutung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG noch für ihren Ausschluss nach Satz 3 erforderlich.

Die „Eignung“ im Sinne von des § 84 Abs. 2 Satz 1 bzw. 3 AMG kann nach Lage des Einzelfalls bereits dann anzunehmen sein, wenn über einen bestimmten Ursachenzusammenhang ein allgemeiner wissenschaftlicher Konsens besteht, weil der Kausalzusammenhang plausibel ist und den – immerhin – vorliegenden Daten sowie der allgemeinen klinischen Erfahrung entspricht.
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