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Abwälzen von Kosten einer Sondervergütung der Verwaltung auf einen Eigentümer nach dem "Verursacherprinzip" ist nicht zulässig
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 124/20, 08.07.2021
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Eine vollständige Jahresabrechnung muss sowohl die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage. als auch den Stand und die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten, insbesondere der Konten für die Instandhaltungsrücklage und für die laufende Verwaltung enthalten. Die Angaben zu den Konten sind erforderlich, um die rechnerische Schlüssigkeit der Gesamt- und Einzelabrechnung darzulegen.

Die Abwälzung der von allen Wohnungseigentümern geschuldeten Sondervergütung auf einzelne Wohnungseigentümer setzt voraus, dass der Gemeinschaft ein Anspruch gegen diese Wohnungseigentümer zusteht. Dies ist grundsätzlich nur bei Verzug oder einer sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung der Fall.

Ein Eigentümerbeschluss, der einem einzlnen Eigentümer konstitutiv eine besondere Verpflichtung auferlegt, muss für den Betroffenen klar erkennbar machen, andernfalls ist er wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit für ungültig zu erklären.

Aus dem Beschlusswortlaut ist nicht eindeutig ersichtlich, durch welches Verhalten ein einzelner Eigentümer sich der beschlossenen Kostenfolge aussetzt.

Insbesondere der verwendete Begriff ,,verursachen" kann auf einen weiten Kausalzusammenhang angewendet werden, der im Vorfeld für den Einzelnen nicht erkennbar ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nichtigkeit unbestimmtheit Beschlußkompetenz Beschlusskompetenz Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung Kosten