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Beschluss zur Abänderung des Kostenverteilerschlüssels zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer ist nichtig.§§ 14 Nr. 1, 16 Abs. 3 u. 4, 22 Abs. 1 u. 2 WEG; 139 BGB
LG München I, AZ: 1 S 13821/13, 23.06.2014
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1. Der Anbau eines Lifts stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, da der Anbau eines Außenlifts wohl zu einer erheblichen Umgestaltung der Eigentumsanlage führen würde.

2. Ein Beschluss zur Abänderung des Kostenverteilerschlüssels zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer ist nichtig.

3. Die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG gibt den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz, den Kostenverteilerschlüssel für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf Dauer zu verändern. Vielmehr muss Gegenstand der Beschlussfassung eine Kostenverteilung im Einzelfall sein.

4. Da wohnungseigentumsrechtliche Beschlüsse gem. § 10 Abs. 4 WEG auch Sonderrechtsnachfolger binden, sind sie nach den für Grundbucheintragungen geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten kommt es nicht an.
Die Entscheidung des LG München I entspricht der mittlerweile einhelligen Rechtsprechung der Landgerichte sowie des BGH. In der Praxis der Beschlussfassungen und zum Teil auch noch in der Rechtsprechung der Amtsgerichte kommt es immer wieder zu Verwechselungen zwischen den weitreichenden Rechtsfolgen des § 16 Abs. 3 WEG und den engen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 WEG mit zum Teil gravierenden Fehlentscheidungen. Daher sollte in jedem Einzelfall genau geprüft werden, welche Kosten für welche Maßnahme letztlich auf welche Eigentümer umgelegt werden sollen. Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich dabei.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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