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Absage eines Konzerttermins ist nicht zwangsläufig Kündigung des Verastaltungsvertrags
OLG Düsseldorf, AZ: 22 U 170/17, 27.04.2018
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In der Absage eines Konzerttermins kann nur dann eine konkludente Kündigungserklärung des Konzertveranstalters gesehen werden, wenn dessen Wunsch einer Vertragsbeendigung in der Absage des Konzerttermins unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Der Vorschlag, die Veranstaltungstermine zu verlegen, hält der Konzertveranstalter grundsätzlich am Vertrag fest und begehrt lediglich eine Anpassung des Vertrags.

Liegt ein Gastspielvertrag vor, trifft den Konzertveranstalter die Hauptpflicht, an der Herstellung des geschuldeten Werkes mitzuwirken. Die Absage der Konzerte stellt die Nichterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
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