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Trittschallschutz - beim Altbau kommt es auf die DIN-Normen zum Zeitpunkt der Errichtung an
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 131/08, 17.06.2009
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Wird der Fußboden ausgetauscht, ohne dabei den darunter liegenden Estrich und die Geschossdecke zu verändern, handelt es sich um Arbeiten die aufgrund der Abnutzung des Fußbodens zum Zwecke der Instandhaltung der Wohnungsausstattung von Zeit zu Zeit erforderlich sind, ohne dass damit eine Veränderung oder Modernisierung des Gebäudes als solchem einhergeht. Der Mieter kann deshalb nicht verlangen, dass bei ihrer Durchführung höhere Lärmschutzwerte eingehalten werden, als sie bis dahin für das Gebäude galten.

Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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