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Errichtung eines Schulgebäudes bloßer Umweltfaktor - keine Mietminderung ?
LG Itzehoe, AZ: 3 O 509/09, 11.10.2010
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Wenn ein Kommune Mietminderungen unter Hinweis auf die Ortsüblichkeit des Lärms in Abrede nimmt, sind weitere Verhandlungen über den Umfang als sinnlose Förmelei nicht geboten.?

Umfangreiche Baumaßnahmen an einer Schule sind wegen der Staub- und Lärmbelästigung der Mieter in unmittelbarer Nachbarschaft nicht konkludent Vertragsinhalt des Mietvertrags. Selbst bei einer Heranziehung des Rechtsgedankens des 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ist zu beachten, dass nach dieser Vorschrift die Ortsüblichkeit lediglich dazu führt, dass die Beeinträchtigung hinzunehmen ist, also nicht verhindert werden kann – einer Entschädigungszahlung steht die Ortsüblichkeit nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gerade nicht entgegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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