Detailansicht Urteil
Heraufsetzung des Mietzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei unmöglicher Mieterhöhung während des Restitutionsverfahrens; § 313 Abs.1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 41/04, 22.12.2004
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Wiedervereinigung Deutschland Mieten Mietwohnung Mietzins preis Wohnung Restitutionsverfahren Störung der Geschäftsgrundlage Erste und Zweite Grundmietenverordnung DDR BRD
Ähnliche Urteile
- Streiwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Gebührenstreitwert für die Anfechtung einer Jahresabrechnung ist der Nennbetrag zugrunde zu legen.
- Abgrenzung Leihvertrag - Mietvertrag: Instandsetzung durch Mieter als Mietzahlung?
- Garageneigentümer müssen Garagentore selber Instand setzen / abweichende Kostenregelung in der Teilungserklärung ist nicht mehr wirksam; §§ 16 Abs. 2, 47 WEG
- Berechtigtes Interesse des Vermieters bei Geltendmachung eines Berufs- oder Geschäftsbedarfs
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Protokoll Treppenlift Wurzeln Abschleppen Kurioses Verwalter Telefonwerbung Miete Teilungserklärung Abmahnung Nutzungsentschädigung Sondereigentum Schimmel Einstimmigkeit Veränderung Verwaltungsbeirat Nachbarrecht Makler Jahresabrechnung Gemeinschaftseigentum Beirat Eigentümerversammlung Gegenabmahnung Wohnungseigentümer Kündigung Beschluss Tierhaltung Wirtschaftsplan Mietminderung Anfechtungsklage Verkehrsunfall Arzthaftung Eigenbedarfskündigung Garage Organisationsbeschluss
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!