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Kenntnis des Anstoßens eines anderen Fahrzeugs bei Einparken genügt nicht für Annahme der Fahrerflucht
KG Berlin, AZ: 1 Ss 389/11, 21.12.2011
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Auch wenn davon auszugehen, dass dem Angeklagten der Anstoß auf das vor ihm parkende Fahrzeug nicht entgangen ist, muss zur sicheren Überzeugung des Tatrichters feststehen und für das Revisionsgericht nachvollziehbar begründet sein, dass nicht nur der durchschnittliche Fahrzeugführer die Erheblichkeit des Schadens hätte erkennen können, sondern dass gerade der Angeklagte ihn erkannt oder seinen Eintritt für möglich gehalten hat.?

Gerade weil die Grenzen der Schuldformen der bewussten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes nahe beieinander liegen, müssen, wenn der Angeklagte sein Fahrzeug nach dem Unfall nicht verlassen, sondern sich ohne Nachschau von der Unfallstelle entfernt hat, die Urteilsausführungen Feststellungen enthalten, die in einem für das Revisionsgericht nachprüfbaren Umfang die Annahme rechtfertigen, dass er sich hierbei trotz des nicht wahrgenommenen Schadensbildes vorgestellt hat, durch das Auffahren sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Fremdschaden entstanden.?

Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass, wer beim Einparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt und unter Aufgabe seines ursprünglichen Vorhabens die eben aufgesuchte Parklücke sofort wieder verlässt, dies in der Vorstellung tut, einen seine Feststellungspflicht auslösenden Schaden verursacht zu haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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