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Niedersachen: Kein Bußgeld für Verstoß gegen Maskenpflicht bei einer Inzidenz unter 50
AG Lüneburg, AZ: 34 OWi 260/21, 10.06.2021
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Die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.10.2020 in der Fassung vom 06.11.2020 unterscheidet zwischen Satz 1 "soll" (Inzidenzwert von 35 und mehr) und Satz 4 "muss" (Inzidenzwert von 50 oder mehr). Danach besteht eine jedenfalls bußgeldbewehrte Maskenpflicht erst ab einer Inzidenz von 50 oder mehr. Hiervon ging offenbar auch der Verordnungsgeber aus, da in dem Bußgeldkatalog "Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung" vom 25.11.2020 in der Auflistung der Rahmensätze unter Ziffer 4 ein Verstoß lediglich gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 der Corona-Verordnung vom 30.10.2020 in der Fassung vom 06.11.2020 (Inzidenz von 50 und mehr "muss") mit einem Bußgeld von 100 bis 150 EUR geahndet werden soll.

Gem. § 3 Abs. 2 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 können Landkreise und kreisfreien Städte durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung lediglich die betreffenden Örtlichkeiten festlegen. Eine eigenständige Maskenpflicht durch Allgemeinverfügung zu regeln ist nach § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht vorgesehen.

Wegen des Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr ist ein Verwaltungsakt, der zwar rechtswidrig aber nicht nichtig ist, im verwaltungsrechtlichen Sinne grundsätzlich wirksam; eine hemmende verbindliche Klärung der Rechtsmäßigkeit eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes würde dem Vollzug der situationsgebundenen Entscheidung durch Vollzugsbeamte zuwiderlaufen. ?
Diese Grundsätze sind aber nicht auf ein nachgeschaltetes Bußgeldverfahren übertragbar, weshalb durchaus bedenklich ist, ob aufgrund einer lediglich formalen verwaltungsrechtlichen Wirksamkeit ein Bußgeld auf eine rechtswidrige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. Denn im Rahmen eines Bußgeldverfahrens kann unproblematisch unabhängig von der konkreten Situation die Rechtsmäßigkeit einer Verhaltensnorm im Nachgang überprüft werden, ohne die Effektivität der Gefahrenabwehr zu gefährden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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