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Zur Geltendmachung von Ansprüchen bei baulichen Veränderungen durch einzelne Wohnungseigentümer trotz Vergemeinschaftung und zu deren Unverjährbarkeit, §§ 14, 22 Abs. 1 WEG, 902 BGB
OLG München, AZ: 32 Wx 111/07, 16.11.2007
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des OLG München ist besonders lesenswert, als sie zu vielen Fallstricken bei der Geltendmachung von baulichen veränderungen Stellung bezieht. Insbesondere ist ihr zuzustimmen, als einzelne Wohnugnseigentümer zur Geltendmachung von Ansprüchen aus §§ 22 Abs. 1, 14 WEG, 1004 BGB auch dann berechtigt sind, wenn die Gemeinschaft als Verband die Ansprüche durch Beschluss an sich gezogen hat. Die gegenteilige Auffassung (vgl. LG München Az.: 36 S 1580/11) verkennt, dass die Beeinträchtigung eines einzelnen Wohnungseigentümers nicht idetisch mit der Beeinträchtigung der Eigentümergemeinschaft sein muss, so dass der einzelne Eigentümer weitergehende Ansprüche besitzten kann als die Gemeinschaft (z.B. bei der Frage zumutbarer optischer Beeinträchtigung).
Verbundene Urteile
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LG München I, AZ: 36 S 1580/11, 31.03.2011
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 141/10, 28.01.2011
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Keywords: Gemeinschaft Gemeinschaftseigentum umbau Wintergarten Erweiterung Fläche Verjährung Beseitigung Duldung Anspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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