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Schmerzensgeld : Fitness-Studiobesucherin stolpert über Slackline
OLG Frankfurt a. M., AZ: 16 U 162/20, 05.08.2021
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Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline in einer Höhe von circa 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Freestyle-Bereich eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen kann.

Zudem stelle eine Freestyle-Area nach ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung auch keine Verkehrsfläche dar, auf der nicht mit Hindernissen gerechnet zu werden brauche. Vielmehr werde dieser Bereich von den Nutzern frei als Bewegungsraum für das Hantieren mit Geräten oder für Bodenübungen in Anspruch genommen. Nutzer müssten deshalb mit anderen Teilnehmern und auch mit herumliegenden Geräten rechnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Fitnessstudio verletzt gestolpert Hindernis Cardio Free style Bereich slackline leine Gummi band gespannt über Boden Senior Oma Opa Fraktur Knochen gebrochen gestaucht Wade Schienbein Schmerzensgeld LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2020 - 2-19 O 237/19 Nr. 55/2021