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"Der Musel ist ziemlich rassistisch" - Löschung eines Social-Media-Posts und Sperrung des Accounts
OLG Rostock, AZ: 2 U 19/20, 18.03.2021
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Liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts allein – in der Verwendung des genannten Begriffes („Musel“), der als solcher keinen Bezug zu einer wie auch immer gearteten sachlich-inhaltlichen Diskussion aufweist und damit eine so genannte (bloße) Schmähung darstellt kommt es nicht auf die näheren Umstände und Hintergründe, die zu der Äußerung geführt habe.

Anders als etwa bei der pauschalen Bezeichnung von Migranten als „Schmarotzer“ oder „Kriminelle“ – hier wird im Gewand des ehrabschneidenden Begriffs zumindest eine auf den inhaltlichen Diskurs bezogene Aussage mittransportiert, mag sie auch in dieser Form völlig verallgemeinernd, überspitzt und geschmacklos erscheinen – erschöpft sich der Begriff „Musel“ in der Funktion, den Angesprochenen persönlich herabzuwürdigen.

Es besteht schon unabhängig von AGB-mäßigen Restriktionen kein Leistungsanspruch (§ 241 Abs. 1 BGB) des Nutzers gegen den Plattformbetreiber, den Account für Postinhalte zu nutzen, die sich jenseits des straf- und zivilrechtlich Zulässigen bewegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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