Detailansicht Urteil
WEG-Verband kann auch individuelle Beseitigungsansprüche einzelner Wohnungswohnungseigentümer an sich ziehen §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG, 1004 BGB, 265, 325 ZPO
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 15/09, 05.11.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG München I, AZ: 36 S 1580/11, 31.03.2011
-
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 115/08, 24.10.2008
-
OLG München, AZ: 32 Wx 111/07, 16.11.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vergemeinschaftung bauliche Veränderung Zaun Gartenzaun § 32 NachbG NRW Umbau Beeinträchtigung optische Besitz Eigentümergemeinschaft Beschluss Einzelanspruch Individualanspruch nebeneinander Verband Gemeinschaft Zitterbeschluss Frank Dohrmann Bottrop Rechtsanwalt
Ähnliche Urteile
- WEG kann einzelnen Eigentümer zu Führung eines Prozesses ermächtigen; §§ 9a, 9b WEG
- Falsche Parteibezeichnung bei Anfechtungsklage kann von Amts wegen korrigiert werden
- Eine gekorene Ausübungsbefugnis der WEG-Gemeinschaft gibt es seit der Gesetzesreform nicht mehr; §§ 9a Abs. 2, 10 Abs. 6, WEG
- Ersatz von Aufwendungen eines Wohnungseigentümers für die Gemeinschaft können nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht gegen andere Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; §§ 10 Abs. 8, 16 WEG
- Pflichtwidriges Verwalterhandeln: Wohnungseigentümer muss die Gemeinschaft auf Klageerhebung gegen den Verwalter verklagen; §§ 9a, 18 WEG; 1004 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Jahresabrechnung Eigentümerversammlung Wirtschaftsplan Nutzungsentschädigung Abmahnung Eigenbedarfskündigung Protokoll Garage Mietminderung Veränderung Kurioses Wohnungseigentümer Anfechtungsklage Verwalter Verkehrsunfall Gegenabmahnung Telefonwerbung Schimmel Gemeinschaftseigentum Makler Wurzeln Treppenlift Einstimmigkeit Organisationsbeschluss Beschluss Miete Tierhaltung Arzthaftung Sondereigentum Beirat Teilungserklärung Abschleppen Kündigung Nachbarrecht Verwaltungsbeirat
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Die Titelumschreibung eines Titels eines einzelnen Eigentümers nach § 727 ZPO per Eigentümerbeschluss ist auch nicht so ganz nachvollziehbar, zumal dieser nach Auffassung des OLG Hamm eigentlich gar nicht in den Besitz eines Titels gelangen dürfte. Wenn dem aber doch so sein sollte, kann die entgegenstehende Rechtskraft wohl keinen Anspruch der Gemeinschaft auf heruasgabe des Titels begründen. Anderenfalls könnte die Gemeinschaft die Vollstreckung an sich ziehen und durch einen Vollstreckungsvergleich mit dem Schuldner die Zwangsvollstreckung letztlich völlig vereiteln.
Immerhin hat der Senat des OLG Hamm selber erkannt, dass im Einzelfall Konstellationen denkbar sind, in denen die individuelle Anspruchsverfolgung die Gemeinschaftsinteressen unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des Gemeinschaftseigentums nicht tangiert, weshalb eine Überleitung der Verfahrensführungsbefugnis durch Beschluss in diesen Fällen unzulässig wäre.
Es ist im Übrigen auch sachgerecht, dem einzelnen beeinträchtigten Wohnungseigentümer die Möglichkeit zur Geltendmachung seines Anspruchs zu erhalten, da sonst in Einzelfällen die Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss gegen den Willen der betroffenen Eigentümer die Geltendmachung an sich ziehen könnte, sie aber gleichzeitig aussetzen und so blockieren könnte. Weiter spricht für die Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die Ausübung individueller Beseitigungsansprüche durch den Verband zulässt, deren Geltendmachung den einzelnen Wohnungseigentümern aber nicht gleichzeitig entzieht. Die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners kann, so Abramenko (ZMR 2007, 842), nach neuem Recht durch Beiladung der Wohnungseigentümer vermieden werden.