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Anspruch auf die Zahlung einer betrieblicher Altersrente
LAG Kiel, AZ: 1 Sa 22/21, 29.06.2021
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Eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtversorgung auf Rechtsgrundlage einer Gesamtzusage, die bei Teilzeitbeschäftigten für die Berechnung des pensionsfähigen Gesamtverdienstes auf das durchschnittliche Gehalt der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte und ist deswegen rechtswidrig.

Ermittelt der Arbeitgeber im Rahmen einer Versorgungsauskunft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Renteneintritt die auf die Betriebsrente anzurechnende zu erwartende Sozialversicherungsrente des Arbeitnehmers nach dem Näherungsverfahren (§ 2 a Abs. 1 S. 3 BetrAVG), ist er später an diese Berechnung gebunden. Eine konkrete Berechnung ist unzulässig.
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Keywords: betriebliche Altersrente Arbeitszeit Beschäftigungsgrad Versorgungsordnung Rentenversicherung Jahrestarifgehalt Unverfallbarkeitsfaktor Näherungsverfahren