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Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Produkthaftpflichtversicherung
OLG Brandenburg, AZ: 11 U 43/20, 21.04.2021
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In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gem. § 100 VVG verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Es ist nicht als unbillig oder gar sittenwidrig anzusehen, von einem Versicherungsnehmer zu fordern, dass er seine Haftpflichtansprüche in einem Gerichtsverfahren rechtskräftig feststellen lässt.

Eine Aufrechnungserklärung kann etwa darin liegen, dass der Schuldner der Hauptforderung deren Erfüllung unter Hinweis auf eine Gesamtabrechnung ablehnt. Dies stellt eine konkludente Aufrechnung dar.

Die Klägerin trifft als Versicherungsnehmer für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Versicherungsfalls im Deckungsprozess gegen den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.
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