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Anforderungen an die Rügeobliegenheit bei einem Kaufvertrag über FFP2-Masken
LG Köln, AZ: 91 O 17/20, 25.03.2021
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Wenn ein Käufer gegen seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit aus § 377 Abs. 1 HGB verstößt, gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt.

Art und Umfang der Untersuchung zur Erbringung der Rügeobliegenheit richtet sich nach dem, was im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Bei Lieferung einer größeren Warenmenge - wie hier - genügen aussagekräftige Stichproben. Die Stichproben sind dabei an verschiedenen Stellen des Transportmittels vorzunehmen.

Zur Erfüllung der Rügeobliegenheit bei einem Kaufvertrag über 900 x 20 N FFP2 Masken mit Ventil ist erforderlich, dass der Käufer mehrere Stichproben von den auf fünf Paletten gestapelten Kartons auf Identität und Qualität der gelieferten Masken vornimmt. Hierzu ist es auch erforderlich, nicht nur die Kartons, sondern auch deren Inhalt stichprobenartig zu überprüfen.
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