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Rückzahlungs- und Schadensersatzanspruch aus dem UN-Kaufrecht
LG Wuppertal, AZ: 11 O 79/18, 11.03.2020
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Wenn die Kaufvertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, die beide Vertragsstaaten sind, findet UN-Kaufrecht findet Anwendung gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a) CISG.

Nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 1 CISG stellt jede Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand der Ware unabhängig von ihrem Ausmaß einen Sachmangel dar.

Ein Verkäufer kann sich nicht auf eine verspätete Mängelanzeige i.S.d. Art. 39 CISG berufen, sofern die Vertragswidrigkeit der Ware auf Tatsachen beruht, über die er i.S.d. Art. 40 CISG nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.

Neben den Artt. 38 ff. CISG finden die §§ 373 ff. HGB keine Anwendung.

Das UN-Kaufrecht selbst regelt die Verjährung nicht. Kommt deutsches materielles Recht zur Anwendung gilt § 438 BGB, jedoch gemäß Art. 3 VertragsG CISG mit der Maßgabe, dass auf die Verjährung der dem Käufer nach Art. 45 CISG zustehenden Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware § 438 Abs. 3 BGB auch anzuwenden ist, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.
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