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Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Unterhalt
OLG Hamm, AZ: 13 WF 106/21, 13.07.2021
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Der Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Unterhalt ist auch dann gem. §§ 41, 51 FamGKG regelmäßig mit der Hälfte des Werts der Hauptsache anzusetzen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Unterhalt geltend gemacht wird.
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Keywords: einstweiliges Anordnungsverfahren Trennungsunterhalt Unterhaltsforderung Rechtskraft Erledigung Multiplikation